Aktuell gültige Version vom 14.5.1998
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Die Ostschweizerische Gesellschaft für Allgemeinmedizin ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie ist eine Fachgesellschaft, deren Fachgebiet in der WBO (Weiterbildungsordnung) mit einem FMH-Haupttitel anerkannt ist. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am Wohnort des amtierenden Präsidenten.
Die Gesellschaft hat zum Zweck:
Die OSGAM besteht aus dem Zusammenschluss der kantonalen Gesellschaften für Allgemeinmedizin der Kantone AI, AR, GL, GR, TG, SH, SG. Diese sind administrativ der OSGAM unterstellt. Mitglieder der kantonalen Gesellschaften sind Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin.
Mitgliedschaft:
Sie sind Fachärzte/innen FMH für Allgemeinmedizin. Bei allen Beschlüssen und Stellungnahmen, welche die OSGAM als Fachgesellschaft fasst, sind nur Allgemeinmediziner mit Facharzttitel stimmberechtigt.
Mit der Aufnahme in die OSGAM wird man automatisch Mitglied bei der Schweizerischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin (SGAM) sowie bei der entsprechenden kantonalen Gesellschaft für Allgemeinmedizin.
Sie sind Aerzte/innen, welche eine Allgemeinpraxis führen.
Es besteht volle Stimmberechtigung ausser bei Beschlüssen und Stellungnahmen, welche die OSGAM als Fachgesellschaft Allgemeinmedizin FMH betreffen.
Mit der Aufnahme in die OSGAM wird man automatisch Mitglied bei der Schweizerischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin (SGAM) sowie bei der entsprechenden kantonalen Gesellschaft für Allgemeinmedizin.
Aerzte/innen, welche einen Facharzttitel einer anderen Fachgesellschaft haben und in der Grundversorgung tätig sind. Stimmodus wie 3.2.
Aerzte/innen in Weiterbildung zum Facharzt/Aerztin FMH für Allgemeinmedizin können um Aufnahme als Assistentenmitglieder nachsuchen. Assistentenmitglieder haben in der Generalversammlung nur beratende Stimme. Die Assistentenmitglieder können eine Untergruppierung unter dem Namen «OSGAM-Assistenten» bilden.
Personen, die sich um die Allgemeinmedizin besonders verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Aerzte/innen, die sich für die Allgemeinmedizin besonders interessieren, können vom Vorstand zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
Die Beiträge der Mitglieder der OSGAM werden durch das Sekretariat der SGAM eingeholt. Mitglieder, die nicht mehr praktizieren, und Assistentenmitglieder bezahlen einen reduzierten Beitrag.
Der Mitgliederbeitrag der OSGAM wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag im Einzelfall den Mitgliederbeitrag reduzieren.
Die Mitgliedschaft erlischt:
Die Organe der Gesellschaft sind:
Entscheidend ist die Mehrheit der Stimmenden: Vorbehalten bleiben Beschlüsse, für welche die Statuten ein qualifiziertes Mehr vorschreiben.
Für wichtige Entscheide von ostschweizerischer Tragweite kann der Vorstand oder die GV eine Urabstimmung anordnen.
GV-Beschlüsse müssen vom Vorstand einer Urabstimmung unterzogen werden, sofern diese von einem Zehntel der Stimmberechtigten unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
Die Urabstimmung muss vom Vorstand innert drei Monaten seit Eingang eines gültigen Antrages angeordnet werden und nach weiteren drei Monaten abgeschlossen sein. Die Organisation ist Sache des Vorstandes.
Die GV findet jährlich einmal statt, in der Regel im ersten Halbjahr. Eine Voranzeige muss mindestens drei Monate, die Traktandenliste vier Wochen vor der Versammlung im offiziellen Publikationsorgan der OSGAM veröffentlicht werden. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann der Vorstand ohne Voranzeige unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen jederzeit einberufen. Der Vorstand muss eine ausserordentliche GV einberufen auf Verlangen
von einem Zehntel aller Mitglieder für ein Geschäft von allgemeinem Interesse oder einem Zehntel der Allgemeinmediziner/innen mit Facharzttitel FMH für FMH-spezifische Geschäfte.
Der Antrag zur Einberufung einer ausserordentlichen GV muss schriftlich und mit Angabe der Traktanden beim Vorstand eingereicht werden.
Die Traktandenliste der ordentlichen GV umfasst üblicherweise:
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
Sofern in den Statuten nichts anderes vorgeschrieben ist, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der Vorstand besteht aus maximal 14 Mitgliedern (inkl. dem Vertreter der Ostschweiz im SGAM - Vorstand). Die Präsidenten der kantonalen Gesellschaften und der OSGAM - Präsident sind von Amtes wegen im Vorstand vertreten. Die Verteilung der übrigen Vorstandssitze auf die Kantone richtet sich in der Regel nach der Grösse der kantonalen Gesellschaften. Jeder angegliederte Kanton ist mit einem Vertreter im Vorstand. Weitere Sitze haben der Vertreter im SGAM-Vorstand sowie Vertreter der Arbeitsgruppen. Der Präsident und die Vizepräsidenten sind Mitglieder mit FMH-Titel. Die Vorstandsmitglieder müssen in der Mehrheit Mitglieder mit FMH-Titel sein. Sie werden von der GV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Der Präsident wird von der Versammlung bestimmt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besorgt die laufenden Geschäfte und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Statuten oder Beschlüssen einem andern Organ übertragen sind. Der Vorstand kann für Unvorhergesehenes über einen Betrag von bis zu Fr. 10’000.-- pro Jahr in eigener Kompetenz verfügen. Er setzt Zeit und Ort der nächsten GV fest. Er hat an der GV Rechenschaft abzulegen über seine Tätigkeit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder seines Stellvertreters.
Der Präsident beruft die Versammlungen ein und leitet die Sitzungen. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen und empfängt die Korrespondenz. Er unterzeichnet zusammen mit dem Aktuar rechtsgültig. Ist der Präsident verhindert, übernimmt
Der Kassier verwaltet die Finanzen der Gesellschaft, überwacht das Einziehen der Jahresbeiträge durch das Sekretariat der OSGAM und legt der GV die Jahresrechnung und ein Budget vor. Er hat die Kontrolle über die Mitgliederliste.
Zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzmann werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar. Die Rechnungsrevisoren überprüfen die Jahresrechnung und erstatten der GV darüber Bericht und Antrag.
Jedes Mitglied kann eine Aenderung der Statuten beantragen. Diese muss dem Präsidenten drei Monate vor der Generalversammlung schriftlich mit Begründung unterbreitet und jedem Mitglied vier Wochen vor der GV schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Beschlüsse über die Aenderung der Statuten erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft ist der Urabstimmung vorbehalten und bedarf der schriftlichen Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft kann von der GV, vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder gestellt werden. Der Vorstand regelt das Verfahren der Urabstimmung nach den Bestimmungen von Artikel 6 Ziff. 2.
Ist die Auflösung statutengemäss beschlossen, hat der Vorstand binnen drei Monaten eine letzte Generalversammlung einzuberufen. Diese nimmt die Schlussabrechnung des Kassiers entgegen und beschliesst über die Verwendung eines verbleibenden Vermögens.
Die Statuten wurden 1995 denen der SGAM angepasst und ersetzten die alten Statuten von der Gründungsversammlung auf Schloss Brandis in Maienfeld am 11. Juni 1981.
genehmigt an der Generalversammlung vom 4. Mai 1995 in Landquart, revidiert an der Generalversammlung vom 14. Mai 1998 in Schaffhausen
Der Präsident: J. Weber
Der Aktuar: R. Neff